
§ 36
Schwimmende Geräte (bisher: BGV D21)
Schwimmende Geräte (bisher: BGV D21)
VII. – Übergangs- und Ausführungsbestimmungen, Inkrafttreten
§ 36
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. Oktober 1970 4 in Kraft. Gleichzeitig treten aus der Unfallverhütungsvorschrift "Bagger" (VBG 40) in der Fassung vom 1. April 1934 die §§ 10 bis 12 und 14 außer Kraft.
4 Amtl. Anm.:
Zu diesem Zeitpunkt wurde diese Unfallverhütungsvorschrift erstmals von einer Berufsgenossenschaft in Kraft gesetzt.