
§ 34
Schwimmende Geräte (bisher: BGV D21)
Schwimmende Geräte (bisher: BGV D21)
VII. – Übergangs- und Ausführungsbestimmungen, Inkrafttreten
§ 34
Abweichend von § 61 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1) hat die Prüfung des Nachweises nach § 5 Abs. 1 für schwimmende Geräte, die am 1. April 1985 bereits betrieben wurden, bis zum 31. März 1986 zu erfolgen.