
§ 29
Schwimmende Geräte (bisher: BGV D21)
Schwimmende Geräte (bisher: BGV D21)
IV. – Betrieb
§ 29 – Verstellen von Schüttklappen (Rutschen) und Förderbändern
Höhenverstellbare Schüttklappen (Rutschen) und Förderbänder dürfen nur durch mechanisch wirkende Einrichtungen angehoben oder abgesenkt werden. Die Auffangvorrichtungen sind wirksam zu machen.