
§ 26
Schwimmende Geräte (bisher: BGV D21)
Schwimmende Geräte (bisher: BGV D21)
IV. – Betrieb
§ 26 – Arbeiten und Fahren bei Dunkelheit und Nebel
Bei Dunkelheit und Nebel dürfen schwimmende Geräte nur betrieben oder verfahren werden, wenn der Arbeitsbereich oder das Fahrwasser ausreichend erkennbar ist.