
§ 19
Schwimmende Geräte (bisher: BGV D21)
Schwimmende Geräte (bisher: BGV D21)
II. – Bau und Ausrüstung → C. – Hebezeuge, Fördergeräte und Arbeitsmaschinen
§ 19 – Schüttklappen und Förderbänder
(1) Schüttklappen (Rutschen) und Förderbänder müssen so beschaffen oder geführt sein, daß Personen durch herabfallendes Fördergut nicht verletzt werden können.
(2) Höhenverstellbare Schüttklappen (Rutschen) und Förderbänder müssen Einrichtungen zum Heben und Senken sowie Auffangvorrichtungen haben.