
Abschnitt 3
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten (bisher: BGV D20 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten (bisher: BGV D20 DA)
Abschnitt 3 – Zu § 5 Abs. 1:
Zu den Maschinenanlagen gehörende Arbeitsräume sind besondere Räume, in denen Arbeiten ausgeführt werden, die für den Betrieb und die Instandhaltung der Maschinenanlagen erforderlich sind, z.B. Werkstatträume.