
Abschnitt 16
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten (bisher: BGV D20 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten (bisher: BGV D20 DA)
Abschnitt 16 – Zu § 15 Abs. 2:
Siehe hierzu auch § 5.01 der Rheinschiffsuntersuchungsordnung.