
Abschnitt 9
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten (bisher: BGV D20 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten (bisher: BGV D20 DA)
Abschnitt 9 – Zu § 9:
Die Forderung ist erfüllt, wenn Teile wie Auspuffanlagen, Rohrleitungen, Filter, Wärmetauscher, die wärmer als 70 °C werden, durch Isolierung, durch mit Abstand angebrachte Schutzbleche oder Umwehrungen abgeschirmt sind. Die Außentemperaturen von nicht metallischen Isolierungen können bis zu 100 °C betragen, da diese bis zu dieser Temperatur keine Verbrennungen verursachen.