
§ 33
Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten (bisher: BGV D20)
Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten (bisher: BGV D20)
V. – Übergangs- und Ausführungsbestimmungen, Inkrafttreten
§ 33 – Inkrafttreten
Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am 1. April 1972 3 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:
- 1.
die Unfallverhütungsvorschrift (VBG 107) Abschnitt 2.03 "Fahrzeuge mit Kraftantrieb" in der Fassung vom 1. April 1936,
- 2.
3 Amtl. Anm.:
Zu diesem Zeitpunkt wurde diese Unfallverhütungsvorschrift erstmals von einer Berufsgenossenschaft in Kraft gesetzt.
4 Amtl. Anm.:
Dieses Datum wird von der jeweiligen Berufsgenossenschaft eingesetzt.