
§ 27
Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten (bisher: BGV D20)
Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten (bisher: BGV D20)
III. – Betrieb
§ 27 – Durchdrehen (Törnen) von Dieselmotoren
Kurbelwellen von Dieselmotoren mit Dekompressionseinrichtungen dürfen von Hand nur gedreht (getörnt) werden, wenn die Dekompressionseinrichtungen geöffnet sind.