
§ 24
Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten (bisher: BGV D20)
Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten (bisher: BGV D20)
III. – Betrieb
§ 24 – Freihalten und Abschließen von Ausgängen und Ausstiegen
Ausgänge und Ausstiege der Maschinenräume und Kesselräume sind freizuhalten. Während der Betriebszeit dürfen sie nicht abgeschlossen sein.