DGUV Vorschrift 62 - Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Gerä...

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
§ 20, Dampfleitungen
§ 20
Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten (bisher: BGV D20)

II. – Bau und Ausrüstung → C. – Dampfkraftmaschinen und Dampfkesselanlagen

Titel: Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten (bisher: BGV D20)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 62
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 20 – Dampfleitungen

(1) Dampfleitungen dürfen nicht durch Räume geführt werden, die zum Aufenthalt von Personen bestimmt sind. Ist dies aus betriebstechnischen Gründen unumgänglich, sind die Dampfleitungen so zu verlegen oder abzuschirmen, daß eine Verletzungsgefahr durch Verbrühungen oder Verbrennungen ausgeschlossen ist.

(2) Spindeln von Schraubventilen in Dampfleitungen müssen gegen unbeabsichtigtes Herausdrehen gesichert sein.