
§ 18
Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten (bisher: BGV D20)
Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten (bisher: BGV D20)
II. – Bau und Ausrüstung → B. – Verbrennungskraftmaschinen
§ 18 – Auspuffanlagen
Auspuffanlagen müssen fest angebracht und so verlegt sein, daß sie
- 1.
nicht durch Räume führen, die zum Aufenthalt von Personen oder zum Aufbewahren brennbarer Stoffe bestimmt sind,
- 2.
Motorabgase nur ins Freie oder unter Wasser gefahrlos ableiten.