
§ 17
Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten (bisher: BGV D20)
Maschinenanlagen auf Wasserfahrzeugen und schwimmenden Geräten (bisher: BGV D20)
II. – Bau und Ausrüstung → B. – Verbrennungskraftmaschinen
§ 17 – Warnschild
In der Nähe von Verbrennungskraftmaschinen mit Anlaßdruckbehältern muß ein Schild dauerhaft und gut lesbar mit folgender Aufschrift angebracht sein:
Anlassen mit Sauerstoff oder
brennbaren Gasen verboten!