
Abschnitt 45
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern (bisher: BGV D19 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern (bisher: BGV D19 DA)
Abschnitt 45 – Zu § 39:
Heiße Stoffe sind z B. Teer, Pech, Harz.
Zum Verwenden zählt nicht die Beförderung und Lagerung von heißen Stoffen in Tankschiffen.