
Abschnitt 39
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern (bisher: BGV D19 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern (bisher: BGV D19 DA)
Abschnitt 39 – Zu § 34 Abs. 9:
Schadensfälle sind insbesondere Brände und Verpuffungen.