
Abschnitt 11
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern (bisher: BGV D19 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern (bisher: BGV D19 DA)
Abschnitt 11 – Zu § 7 Abs. 2 Nr. 1:
Zu den unmotorisierten Schiffen gehören z. B. Schubleichter, Schuten im Hafenbetrieb.