
§ 7
Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern (bisher: BGV D19)
Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern (bisher: BGV D19)
II. – Bau und Ausrüstung
§ 7 – Geländer
(1) Gangborde müssen an der Wasserseite mit einem Geländer versehen sein.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. | für unmotorisierte Schiffe ohne Wohnungen, | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. | auf Wasserfahrzeugen für die Güterbeförderung im Baubetrieb, wenn die bestimmungsgemäße Durchführung des Betriebes durch die Geländer ständig behindert würde. |