
§ 41
Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern (bisher: BGV D19)
Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern (bisher: BGV D19)
III. – Betrieb
§ 41 – Besichtigung
Der Unternehmer hat Wasserfahrzeuge
- 1.
vor der ersten Inbetriebnahme,
- 2.
vor der Wiederinbetriebnahme nach größeren Umbauten oder Stilliegen von mehr als 12 Monaten
und
- 3.
vor dem Einsatz außerhalb von Binnengewässern
der Berufsgenossenschaft zur Besichtigung anzumelden.