DGUV Vorschrift 60 - Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern

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§ 40 - Festmachen und Verholen

(1) Wasserfahrzeuge müssen mit lehnigen (schmiegsamen) und verzinkten Drahtseilen oder geeigneten Seilen aus Natur- oder Chemiefasern verholt oder ausreichend festgemacht werden.

(2) An Verhol- und Festmachseilen dürfen nur Haken verwendet werden, die nach Konstruktion, Werkstoff und Fertigung so beschaffen sind, dass Dauer- und Sprödbrüche nicht zu erwarten sind.

(3) An Verhol- und Festmachseilen dürfen Drahtseilklemmen nicht verwendet werden.

(4) Es dürfen nur Drahtseile verwendet werden, deren Spleiße bekleidet und deren Enden besetzt sind.

(5) Beim Arbeiten mit Seilen haben die Versicherten darauf zu achten, dass sie nicht in einer Schlinge stehen.