
§ 30
Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern (bisher: BGV D19)
Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern (bisher: BGV D19)
III. – Betrieb
§ 30 – Aufenthalt im Bereich von Drähten
Versicherte dürfen sich beim Schleppen oder Schieben nur soweit erforderlich im Bereich der Schlepp- oder Kupplungsdrähte aufhalten.