
§ 29
Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern (bisher: BGV D19)
Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern (bisher: BGV D19)
III. – Betrieb
§ 29 – Brückendurchfahrten
Versicherte, die während der Fahrt Decksarbeiten ausführen, sind vor Brückendurchfahrten rechtzeitig zu warnen, wenn wegen einer geringen Durchfahrtshöhe Verletzungsgefahr besteht.