
§ 18
Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern (bisher: BGV D19)
Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern (bisher: BGV D19)
III. – Betrieb
§ 18 – Allgemeines
Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes III an Unternehmer und Versicherte.