
§ 16
Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern (bisher: BGV D19)
Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern (bisher: BGV D19)
II. – Bau und Ausrüstung
§ 16 – Schlepphaken
(1) Bugsierende und schleppende Wasserfahrzeuge müssen mit einem vom Steuerstand sicher auslösbaren Schlepphaken ausgerüstet sein.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn aufgrund der Bauart oder durch andere Einrichtungen das Kentern verhindert ist.