
§ 13
Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern (bisher: BGV D19)
Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern (bisher: BGV D19)
II. – Bau und Ausrüstung
§ 13 – Flüssiggasanlagen
(1) An Bord von Wasserfahrzeugen dürfen Flüssiggasanlagen nur für Haushaltszwecke eingebaut sein. Die Anlagen müssen so beschaffen sein, dass sie einen gefahrlosen Betrieb ermöglichen.
(2) Der Unternehmer darf Flüssiggasanlagen nur durch einen von der Berufsgenossenschaft anerkannten Einrichter einbauen lassen.