
§ 9
Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern (bisher: BGV D19)
Wasserfahrzeuge mit Betriebserlaubnis auf Binnengewässern (bisher: BGV D19)
II. – Bau und Ausrüstung
§ 9 – Deckel und Verschlüsse
Das unbeabsichtigte Zuschlagen von Außentüren, Deckeln und Verschlüssen muss durch Einbau von geeigneten Einrichtungen oder durch konstruktive Ausführung verhindert sein.