
Abschnitt 12
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Wärmebehandlung von Aluminium oder Aluminiumknetlegierungen in Salpeterbädern (bisher: BGV D14 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Wärmebehandlung von Aluminium oder Aluminiumknetlegierungen in Salpeterbädern (bisher: BGV D14 DA)
Abschnitt 12 – Zu § 8 Abs. 1:
Die Temperatur der Salzschmelze von 560 °C ist die Temperatur, die auch in Salpeterbädern ohne Einsatzgut nicht überschritten werden darf. Diese Höchsttemperatur ist nicht zu verwechseln mit den in § 10 genannten Temperaturen zur Wärmebehandlung des Einsatzgutes in Abhängigkeit vom Magnesiumgehalt.