
§ 11
Wärmebehandlung von Aluminium oder Aluminiumknetlegierungen in Salpeterbädern (bisher: BGV D14)
Wärmebehandlung von Aluminium oder Aluminiumknetlegierungen in Salpeterbädern (bisher: BGV D14)
IV. – Betrieb
§ 11 – Ausschluß bestimmter Werkstoffe
Die zur Behandlung von Aluminium oder Aluminiumknetlegierungen dienenden Salpeterbäder dürfen nicht für Werkstücke aus
Aluminiumgußlegierungen,
Aluminiumlegierungen unbekannter Zusammensetzung,
anderen Leichtmetallen oder deren Legierungen,
Schwermetallen oder deren Legierungen,
Stahl
verwendet werden.