
Abschnitt 21
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver (bisher: BGV D13 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver (bisher: BGV D13 DA)
Abschnitt 21 – Zu § 13 Abs. 5:
Mit dieser Forderung soll gewährleistet sein, daß wenigstens eine der Einrichtungen funktionsfähig ist.