DGUV Vorschrift 58 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver

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Abschnitt 1 - Zu § 1 Abs. 1:

Es wird empfohlen, schon im Stadium der Planung von Anlagen und Verfahren die zuständige Behörde und die Berufsgenossenschaft zu unterrichten und alle zur Beurteilung notwendigen Unterlagen (Zeichnungsentwürfe, Betriebsbeschreibungen usw.) zur Verfügung zu stellen. Anlagen zum Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver sind genehmigungsbedürftige Anlagen, deren Errichtung und wesentliche Änderungen dem Verfahren des zweiten Teils, erster Abschnitt des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen.

Für das Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver gelten neben dieser Unfallverhütungsvorschrift auch andere Vorschriften und allgemein anerkannte Regeln der Technik, insbesondere

1. Gesetze und Verordnungen

"Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz)",

"Gesetz über technische Arbeitsmittel (Gerätesicherheitsgesetz)",

"Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung)";

"Verordnung über elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Räumen (ElexV)",

"Verordnung über gefährliche Stoffe (Gefahrstoffverordnung)",

"Berufskrankheiten-Verordnung",

Bauordnungen der Bundesländer.

2. Unfallverhütungsvorschriften

"Allgemeine Vorschriften" (VBG 1),

"Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (VBG 4),

"Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5),

"Lärm" (VBG 121).

3. Richtlinien und Merkblätter

"Richtlinien für die Vermeidung der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung - Explosionsschutz-Richtlinien - (EX-RL)" (ZH 1/10),

"Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" (ZH 1/200),

"Atemschutz-Merkblatt" (ZH 1/134),

"Berufskrankheiten-Merkblatt 4106 - Erkrankungen der tieferen Atemwege und der Lungen durch Aluminium oder seine Verbindungen",

"Allgemeine Blitzschutzbestimmungen",

VDI-Richtlinie 2263 "Verhütung von Staubbränden und Staubexplosionen",

VDI-Richtlinie 3673 "Druckentlastung von Staubexplosionen".

4. DIN-Normen

DIN 4102"Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen",
DIN 57 165/ VDE 0165"Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen".

5. VDE-Bestimmungen

VDE 0100"Bestimmungen für das Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V",
VDE 0113"VDE-Bestimmungen für die elektrische Ausrüstung von Bearbeitungs- und Verarbeitungsmaschinen mit Nennspannungen bis 1000 V",
DIN 57 165/ VDE 0165"Errichten elektrischer Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen",
VDE 0170/71"Elektrische Betriebsmittel für explosionsgefährdete Bereiche".