
§ 26
Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver (bisher: BGV D13)
Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver (bisher: BGV D13)
IV. – Betrieb
§ 26 – Mitteilung von Bränden und Explosionen
Brände und Explosionen auch ohne Personenschäden sind unverzüglich der Berufsgenossenschaft und der zuständigen Behörde mitzuteilen.