
§ 25
Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver (bisher: BGV D13)
Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver (bisher: BGV D13)
IV. – Betrieb
§ 25 – Verhalten der Versicherten
Die Beschäftigten haben die Maschinen und Anlagen entsprechend den Forderungen dieser Unfallverhütungsvorschrift zu bedienen und die in den Betriebsan weisungen und in der Unterweisung gegebenen Verhaltensregeln zu befolgen.