
§ 20
Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver (bisher: BGV D13)
Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver (bisher: BGV D13)
IV. – Betrieb
§ 20 – Zwischenlagerung von Aluminiumpulver
(1) Aluminiumpulver darf nur in geschlossenen Behältern gelagert werden. Diese dürfen höchstens in Doppelreihen abgestellt werden, zwischen denen eine Gangbreite von mindestens 1,5 m einzuhalten ist.
(2) Die Behälter dürfen nicht aufeinandergestapelt werden.