
§ 16
Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver (bisher: BGV D13)
Herstellen und Bearbeiten von Aluminiumpulver (bisher: BGV D13)
III. – Bau und Ausrüstung
§ 16 – Not-Aus-Einrichtungen
Die maschinellen Einrichtungen in den Herstellungs- und Bearbeitungsgebäuden müssen innerhalb und außerhalb des Aufstellungsraumes durch Not-Aus-Einrichtungen abgeschaltet werden können.