
Abschnitt 3
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kassen (bisher: BGV C9 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kassen (bisher: BGV C9 DA)
Abschnitt 3 – Zu § 3:
Der Unternehmer hat bei der Erstellung der Gefährdungsbeurteilung entsprechend §§ 3 bis 5 Arbeitsschutzgesetz die besonderen Gefährdungen, die aus dem Umgang mit Bargeld für die Mitarbeiter entstehen, zu berücksichtigen. Nach einem Überfall ist eine erneute Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.