
Abschnitt 24
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kassen (bisher: BGV C9 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kassen (bisher: BGV C9 DA)
Abschnitt 24 – Zu § 19 Abs. 2:
Diese Forderung ist hinsichtlich der Ausleuchtung des Umfeldes von Kundenbedienten Banknotenautomaten (KBA) erfüllt, wenn eine Nennbeleuchtungsstärke von mindestens 20 Lux vorhanden ist.