
Abschnitt 23
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kassen (bisher: BGV C9 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Kassen (bisher: BGV C9 DA)
Abschnitt 23 – Zu § 18 Abs. 7:
Entsprechende Hinweise mit dem Text:
"Geldbestände zeitschlossgesichert!
Unsere Mitarbeiter haben keinen Einfluss auf Abkürzung der eingestellten Sperrzeit"
können beim zuständigen Unfallversicherungsträger bezogen werden.
Siehe auch §§ 2, 5, 18 und 37 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).