DGUV Vorschrift 25 - Überfallprävention (DGUV Vorschrift 25) 

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
§ 20, Betreuung von Überfallbetroffenen
§ 20
Überfallprävention (DGUV Vorschrift 25) 

V – Sonstige Anforderungen

Titel: Überfallprävention (DGUV Vorschrift 25) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 25
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 20 – Betreuung von Überfallbetroffenen (1)

(1) Red. Anm.:

MUSTER-UVV

(1) Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Notfallplanung festzulegen, welche Maßnahmen unmittelbar nach einem Überfall zu ergreifen sind. Dazu gehört die angemessene Betreuung der Versicherten, die von einem Überfall betroffen waren.

(2) Der Unternehmer hat einen Überfall unverzüglich dem zuständigen Unfallversicherungsträger mitzuteilen.