
§ 16
Überfallprävention (DGUV Vorschrift 25)
Überfallprävention (DGUV Vorschrift 25)
III – Umgang mit Bargeld
§ 16 – Umgang mit Münzen (1)
(1) Red. Anm.:
MUSTER-UVV
Ergibt sich aus der Beurteilung der Arbeitsbedingungen, dass vom Wert des Bestandes an Münzen ein Anreiz zum Überfall ausgeht, gelten beim Umgang mit diesen die Regelungen für den Umgang mit Banknoten entsprechend.