DGUV Vorschrift 23 - Wach- und Sicherungsdienste (bisher: BGV C7)

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§ 27, Werteräume
§ 27
Wach- und Sicherungsdienste (bisher: BGV C7)

III. – Besondere Bestimmungen für Geldtransporte

Titel: Wach- und Sicherungsdienste (bisher: BGV C7)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 23
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 27 – Werteräume

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zum Schutze der Versicherten Werteräume für die Bearbeitung von Banknoten gegen Überfälle gesichert sind.

(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass Türen von Geldschränken und Tresoranlagen beim Öffnen keine Quetsch- und Scherstellen mit Bauwerksteilen oder Einrichtungsgegenständen bilden können.