
Abschnitt 51
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Abwassertechnische Anlagen (bisher: BGV C5 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Abwassertechnische Anlagen (bisher: BGV C5 DA)
Abschnitt 51 – Zu § 18 Abs. 3:
Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn
durch zwangläufig wirkende Schleusen sichergestellt ist, daß im Behälter die Explosionsgrenzen nicht erreicht werden
und
die ausgetragene Masse in einen gegen die Außenluft abgeschlossenen Massecontainer gefüllt wird.