DGUV Vorschrift 21 DA - Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift ...

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen
Abschnitt 51 , Zu § 18 Abs. 3:
Abschnitt 51
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Abwassertechnische Anlagen (bisher: BGV C5 DA)
Titel: Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Abwassertechnische Anlagen (bisher: BGV C5 DA)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 21 DA
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 51 – Zu § 18 Abs. 3:

Diese Forderung ist z.B. erfüllt, wenn

  • durch zwangläufig wirkende Schleusen sichergestellt ist, daß im Behälter die Explosionsgrenzen nicht erreicht werden

    und

  • die ausgetragene Masse in einen gegen die Außenluft abgeschlossenen Massecontainer gefüllt wird.