
Abschnitt 4
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Abwassertechnische Anlagen (bisher: BGV C5 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Abwassertechnische Anlagen (bisher: BGV C5 DA)
Abschnitt 4 – Zu § 2 Abs. 4:
Als Schmutzwasser gelten auch die aus Anlagen zum Behandeln, Lagern und Ablagern von Abfällen austretenden und gesammelten Flüssigkeiten.