
Abschnitt 35
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Abwassertechnische Anlagen (bisher: BGV C5 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Abwassertechnische Anlagen (bisher: BGV C5 DA)
Abschnitt 35 – Zu § 13 Abs. 2:
Ein Einsteigen ist z.B. nicht erforderlich, wenn Reinigungs- und Wartungsarbeiten von gesicherten Standplätzen aus durchgeführt werden können.
Hinsichtlich Instandsetzungsarbeiten siehe UVV "Bauarbeiten" (VBG 37) und DIN 31 051 "Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen".