
Abschnitt 34
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Abwassertechnische Anlagen (bisher: BGV C5 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Abwassertechnische Anlagen (bisher: BGV C5 DA)
Abschnitt 34 – Zu § 12 Abs. 4:
Geeignete Festhalteeinrichtungen zur Selbstrettung können z.B. umfaßbare Rohre, Haltestangen oder straff gespannte Seile sein.