
Abschnitt 25
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Abwassertechnische Anlagen (bisher: BGV C5 DA)
Durchführungsanweisungen zur Unfallverhütungsvorschrift Abwassertechnische Anlagen (bisher: BGV C5 DA)
Abschnitt 25 – Zu § 9:
Ertrinkungsgefahr ist in Becken bei einer Wassertiefe von > 1,35 m anzunehmen.
Die Anzahl und Lage der Notausstiege ist günstig, wenn abhängig von den Abmessungen und der Beschaffenheit der Becken keine Schwimmstrecken von mehr als ca. 15 Meter zurückzulegen sind.
Notausstiege können z.B. sein
Steigleitern,
Steigeisengänge
oder
Steigkästen, wenn z.B. Räumeinrichtungen innerhalb von Becken vorhanden sind.