DGUV Vorschrift 21 - Abwassertechnische Anlagen (bisher: BGV C5)

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§ 36, Besondere Prüfbestimmungen
§ 36
Abwassertechnische Anlagen (bisher: BGV C5)

V. – Prüfung

Titel: Abwassertechnische Anlagen (bisher: BGV C5)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Vorschrift 21
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

§ 36 – Besondere Prüfbestimmungen

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß ortsfeste und nicht ortsfeste Gaswarneinrichtungen vor der ersten Inbetriebnahme und nachfolgend mindestens einmal jährlich, oder, falls vom Hersteller vorgeschrieben, in kürzeren Zeitabständen von einem Sachkundigen auf Funktionsfähigkeit geprüft werden. Nicht ortsfeste Gaswarneinrichtungen müssen zusätzlich vor jedem Einsatz einer Funktonsprüfung unterzogen werden.

(2) Das Ergebnis der Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 ist zu dokumentieren.