
§ 28
Abwassertechnische Anlagen (bisher: BGV C5)
Abwassertechnische Anlagen (bisher: BGV C5)
IV. – Betrieb
§ 28 – Rattenbekämpfung
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in abwassertechnischen Anlagen Ratten bekämpft werden.
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß in abwassertechnischen Anlagen Ratten bekämpft werden.