
§ 23
Abwassertechnische Anlagen (bisher: BGV C5)
Abwassertechnische Anlagen (bisher: BGV C5)
IV. – Betrieb
§ 23 – Allgemeines
Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.
Soweit nichts anderes bestimmt ist, richten sich die Bestimmungen dieses Abschnittes IV an Unternehmer und Versicherte.