
§ 22
Abwassertechnische Anlagen (bisher: BGV C5)
Abwassertechnische Anlagen (bisher: BGV C5)
III. – Bau und Ausrüstung
§ 22 – Rettungsausrüstung
Für Rettungsmaßnahmen in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen muß eine Rettungsausrüstung vorhanden sein.