
§ 1
Abwassertechnische Anlagen (bisher: BGV C5)
Abwassertechnische Anlagen (bisher: BGV C5)
I. – Geltungsbereich
§ 1 – Geltungsbereich
(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für abwassertechnische Anlagen.
(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht, soweit ihr Gegenstand durch staatliche Rechtsvorschriften geregelt ist.